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ABS 2017 114

Art. 141 Abs. 2 und 3, Art. 197 Abs. 1 Bst. b, Art. 240 Abs. 1 StPO; Schriftlichkeit des Hausdurchsuchungsbefehls, Gültigkeits- oder Ordnungsvorschrift, hinreichender Tatverdacht für eine Hausdurchsuchung\nAngesichts der Tatsache, dass zwischen der ersten und der zweiten Hausdurchsuchung mehr als 10 Tage lagen sowie des Umstands, dass die Hausdurchsuchung weder unterbrochen noch als Unterbruch kommuniziert wurde, kann die zweite Hausdurchsuchung nicht als Fortsetzung der ersten bezeichnet werden (E. 3.2). \nDie vorgeschriebene Form der Schriftlichkeit des Hausdurchsuchungsbefehls ist als Gültigkeitsvorschrift zu qualifizieren. Nur so kann die zentrale Schutzfunktion des Hausdurchsuchungsbefehls sichergestellt werden (E. 3.4).\nEin hinreichender Tatverdacht für eine Hausdurchsuchung lässt sich ohne eine Analyse des THC-Gehalts der sichergestellten Cannabisblüten nicht begründen. Eine optische Unterscheidung von legalem CBD-Cannabis und Cannabis, welches einen THC-Gehalt von über 1% aufweist, ist offenbar nicht möglich (E. 4.2).\x3Cbr\x3E

Bern OG · 2017-05-02 · Deutsch BE
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Arrestierung von Erwerbseinkommen | BA BM, DS Mittelland

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 A.________ (Schuldner) wird vom Kanton Bern (Gläubiger) für Steuerverlust- scheinsforderungen belangt. Für diese Verlustscheinsforderungen erwirkte der Gläubiger beim Regionalge- richt Bern-Mittelland am 17. Februar 2017 einen Arrestbefehl gegen den Schuldner. Als Arrestgegenstand bezeichnet die richterliche Verfügung das Erwerbseinkommen des Arrestschuldners bei der B.________AG. Gestützt auf diese richterliche Anordnung vollzog das Betreibungsamt Bern- Mittelland, Dienststelle Mittelland, den Arrest. Mit Schreiben vom 1. März 2017 zeigte das Amt der B.________AG die Verarrestierung des Lohnes an, ver- bunden mit der Aufforderung, monatlich denjenigen Betrag an das Betrei- bungsamt zu überweisen, welcher das vorläufige Existenzmininmum von Fr. 1'200.-- (Grundbetrag) übersteigt. Gleichentags wurde der Schuldner aufgefor- dert, Angaben zur Ermittlung der Lebenshaltungskosten zum machen. Der Schuldner reagierte nicht. Am 7. März 2017 wurde die Arresturkunde versandt. Der Schuldner erhielt am

22. März 2017 ein weiteres Mal Gelegenheit, seine Bedarfspositionen zu bele- gen. Wiederum erfolgte keine Reaktion.

E. 2 Mit Beschwerde vom 17. März 2017 gelangte A.________ hingegen an die Aufsichtsbehörde und beantragte sinngmäss die Aufhebung der Arresturkun- de. Er macht die Unpfändbarkeit des Erwerbseinkommens geltend, mit der Be- gründung, er sei zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf den Lohn an- gewiesen. Sodann vertritt er die Ansicht, zur B.________AG bestehe ein Man- dats- aber kein Angestelltenverhältnis.

E. 3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. April 2017 schloss das Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland auf Abweisung der Beschwerde. Das Amt führt aus, der Schuldner habe trotz mehrmaliger Aufforderung keine Belege zu sei- nen Lebenshaltungskosten eingereicht. Deshalb habe nur der Grundbetrag eingerechnet werden können. Der Gläubiger beantragte am 6. April 2017 ebenfalls die Abweisung der Be- schwerde. Mit Verfügung vom 10. April 2017 wurde den Beteiligten das rechtliche Gehör gewährt. Es erfolgten keine Reaktionen.

E. 4 Das Betreibungsamt ist ohne eigene materielle Kognition (also ohne Befugnis, den Arrestgrund, die Arrestforderung oder den Arrestgegenstand zu überprüfen) für den raschen Vollzug des Arrestbefehls besorgt (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2013, § 51 N 49). Entsprechend ist die Beschwerde im Arrestverfahren auf die Ueberprüfung des gesetzmässigen Vollzuges des Arrestbefehls beschränkt; sie umfasst z.B. die Prüfung der Zuständigkeit des Amtes, der unrichtigen bzw. verspäteten Ausführung des Arrestbefehls, der Verarrestierung unpfändbarer Vermögenswerte oder die Prüfung, ob ein im Arrestbefehl nicht genannter Gegenstand resp. bedeutend mehr Vermögen arrestiert wurde, als zur Sicherung der Arrestforderung nötig wäre (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 51 N 50 und 76; STOFFEL, Basler Kommentar zum SchKG, N 22 ff zu Art. 274 SchKG; zur formellen Kognition des Betreibungsamtes: REISER, ebenda, N 10 ff zu Art. 275 SchKG).

E. 5 Mit der Unpfändbarkeitsrüge bringt der Schuldner einen zulässigen Beschwer- degrund vor. Dass diese Rüge auch im Pfändungsverfahren vorgetragen wer- den kann, ändert daran nichts. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

E. 6 Es steht ausser Frage, dass das Betreibungsamt beim Vollzug des Arrestes namentlich die Vorschriften über die Unpfändbarkeit (Art. 92 SchKG) bzw. die beschränkte Pfändbarkeit (Art. 93 SchKG) zu beachten hat (STOFFEL, a.a.O., N 18 zu Art. 274 SchKG). Ob es sich bei den Einkünften um Entgelt aus selbständiger oder unselbstän- diger Tätigkeit handelt, spielt indes keine Rolle. Sämtliches Entgelt für persön- liche Arbeit ist (beschränkt) pfändbar und kann folglich mit Arrest belegt wer- den (VONDER MÜHL, Basler Kommentar zum SchKG, N 5 und 52 zu Art. 93 SchKG). Das Vorbringen des Schuldners, er sei bei der B.________AG nicht angestellt, stösst deshalb ins Leere.

4

E. 7 Im Uebrigen ist im Zeitpunkt des Arrestvollzugs meist (noch) nicht klar, inwie- weit ein Schuldner für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf das fragli- che Erwerbsguthaben angewiesen ist. Der Arrest ergeht überfallartig und soll dem Schuldner nicht im Voraus angekündigt werden. Die Aemter haben des- halb im Zeitpunkt des Vollzuges (noch) keinen Ueberblick über die Vermö- genslage des Schuldners. Es ist daher in der Regel nur möglich, der Unpfänd- barkeit, die in der Natur der Vermögenswerte liegt, Rechnung zu tragen. Die Vorschriften über die beschränkte Pfändbarkeit sind dagegen im Bewilligungs- verfahren und im (ersten) Vollzugsverfahren praktisch kaum berücksichtigbar (STOFFEL, a.a.O., N 46 zu Art. 271 SchKG). Lohn- bzw. selbständiges Erwerbsguthaben gehören nicht zu den ihrer Natur nach unpfändbaren Vermögenswerten. Für das Amt bestand deshalb keine Veranlassung, auf den Arrestvollzug wegen allfälliger Unpfändbarkeit zu ver- zichten.

E. 8 Nachdem das Amt dem Schuldner - vergeblich - die Möglichkeit eingeräumt hat, seine Bedarfspositionen zu belegen, ist auch nicht zu beanstanden, dass es den Arrest mit den nächst verfügbaren Angaben vollzog. Der Schuldner hat

- anders gewendet - selbst zu verantworten, dass ausser dem Grundbetrag keine weiteren Positionen in seinem Bedarf berücksichtigt wurden. Dem Schuldner steht es frei, dem Betreibungsamt die entsprechenden zusätz- lichen Informationen zu seinen Bedarfspositionen zu liefen. Das Amt wird als- dann zu prüfen haben, ob und inwieweit die verarrestierbare Quote anzupas- sen ist. Gegebenenfalls kann die Lohnpfändung im Rahmen dieser Prüfung in eine Verdienstpfändung umgewandelt werden, sollte sich erweisen, dass der Schuldner tatsächlich selbständigerwerbend ist.

E. 9 Nach dem Gesagten ist der Arrestvollzug nicht zu beanstanden, was zur Ab- weisung der Beschwerde führt.

E. 10 Das betreibungs- und konkursrechtliche Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

5 Die Aufsichtsbehörde entscheidet:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dieser Entscheid ist kostenlos und zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Gläubiger - dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Aufsichtsbehörde in Betrei- bungs- und Konkurssachen Cour suprême du canton de Berne Autorité de surveillance en matière de poursuite et de faillite Entscheid ABS 17 114 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 635 48 14 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Mai 2017 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident) und Hurni, Oberrichterin Grütter sowie Gerichtsschreiber Knüsel Verfahrensbeteiligte A.________ Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Post- strasse 25, 3071 Ostermundigen Gegenstand Arrestierung von Erwerbseinkommen

2 Regeste: Arrestierung von Erwerbseinkommen: Die Bestimmungen der Art. 92 bis 94 SchKG über die beschränkte Pfändbarkeit finden beim Arrestvollzug grundsätzlich Anwendung. Allerdings fehlt den Aemtern im Zeitpunkt des (nicht angekündigten) Vollzuges der Ueber- blick über die Vermögenslage des Schuldners. Die Vorschriften zur Ermittlung des Exis- tenzminimums sind im Bewilligungsverfahren und im (ersten) Vollzugsverfahren deshalb praktisch kaum berücksichtigbar (E. 7). Erwägungen: 1. A.________ (Schuldner) wird vom Kanton Bern (Gläubiger) für Steuerverlust- scheinsforderungen belangt. Für diese Verlustscheinsforderungen erwirkte der Gläubiger beim Regionalge- richt Bern-Mittelland am 17. Februar 2017 einen Arrestbefehl gegen den Schuldner. Als Arrestgegenstand bezeichnet die richterliche Verfügung das Erwerbseinkommen des Arrestschuldners bei der B.________AG. Gestützt auf diese richterliche Anordnung vollzog das Betreibungsamt Bern- Mittelland, Dienststelle Mittelland, den Arrest. Mit Schreiben vom 1. März 2017 zeigte das Amt der B.________AG die Verarrestierung des Lohnes an, ver- bunden mit der Aufforderung, monatlich denjenigen Betrag an das Betrei- bungsamt zu überweisen, welcher das vorläufige Existenzmininmum von Fr. 1'200.-- (Grundbetrag) übersteigt. Gleichentags wurde der Schuldner aufgefor- dert, Angaben zur Ermittlung der Lebenshaltungskosten zum machen. Der Schuldner reagierte nicht. Am 7. März 2017 wurde die Arresturkunde versandt. Der Schuldner erhielt am

22. März 2017 ein weiteres Mal Gelegenheit, seine Bedarfspositionen zu bele- gen. Wiederum erfolgte keine Reaktion. 2. Mit Beschwerde vom 17. März 2017 gelangte A.________ hingegen an die Aufsichtsbehörde und beantragte sinngmäss die Aufhebung der Arresturkun- de. Er macht die Unpfändbarkeit des Erwerbseinkommens geltend, mit der Be- gründung, er sei zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf den Lohn an- gewiesen. Sodann vertritt er die Ansicht, zur B.________AG bestehe ein Man- dats- aber kein Angestelltenverhältnis.

3 3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. April 2017 schloss das Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland auf Abweisung der Beschwerde. Das Amt führt aus, der Schuldner habe trotz mehrmaliger Aufforderung keine Belege zu sei- nen Lebenshaltungskosten eingereicht. Deshalb habe nur der Grundbetrag eingerechnet werden können. Der Gläubiger beantragte am 6. April 2017 ebenfalls die Abweisung der Be- schwerde. Mit Verfügung vom 10. April 2017 wurde den Beteiligten das rechtliche Gehör gewährt. Es erfolgten keine Reaktionen. 4. Das Betreibungsamt ist ohne eigene materielle Kognition (also ohne Befugnis, den Arrestgrund, die Arrestforderung oder den Arrestgegenstand zu überprüfen) für den raschen Vollzug des Arrestbefehls besorgt (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2013, § 51 N 49). Entsprechend ist die Beschwerde im Arrestverfahren auf die Ueberprüfung des gesetzmässigen Vollzuges des Arrestbefehls beschränkt; sie umfasst z.B. die Prüfung der Zuständigkeit des Amtes, der unrichtigen bzw. verspäteten Ausführung des Arrestbefehls, der Verarrestierung unpfändbarer Vermögenswerte oder die Prüfung, ob ein im Arrestbefehl nicht genannter Gegenstand resp. bedeutend mehr Vermögen arrestiert wurde, als zur Sicherung der Arrestforderung nötig wäre (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 51 N 50 und 76; STOFFEL, Basler Kommentar zum SchKG, N 22 ff zu Art. 274 SchKG; zur formellen Kognition des Betreibungsamtes: REISER, ebenda, N 10 ff zu Art. 275 SchKG). 5. Mit der Unpfändbarkeitsrüge bringt der Schuldner einen zulässigen Beschwer- degrund vor. Dass diese Rüge auch im Pfändungsverfahren vorgetragen wer- den kann, ändert daran nichts. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 6. Es steht ausser Frage, dass das Betreibungsamt beim Vollzug des Arrestes namentlich die Vorschriften über die Unpfändbarkeit (Art. 92 SchKG) bzw. die beschränkte Pfändbarkeit (Art. 93 SchKG) zu beachten hat (STOFFEL, a.a.O., N 18 zu Art. 274 SchKG). Ob es sich bei den Einkünften um Entgelt aus selbständiger oder unselbstän- diger Tätigkeit handelt, spielt indes keine Rolle. Sämtliches Entgelt für persön- liche Arbeit ist (beschränkt) pfändbar und kann folglich mit Arrest belegt wer- den (VONDER MÜHL, Basler Kommentar zum SchKG, N 5 und 52 zu Art. 93 SchKG). Das Vorbringen des Schuldners, er sei bei der B.________AG nicht angestellt, stösst deshalb ins Leere.

4 7. Im Uebrigen ist im Zeitpunkt des Arrestvollzugs meist (noch) nicht klar, inwie- weit ein Schuldner für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf das fragli- che Erwerbsguthaben angewiesen ist. Der Arrest ergeht überfallartig und soll dem Schuldner nicht im Voraus angekündigt werden. Die Aemter haben des- halb im Zeitpunkt des Vollzuges (noch) keinen Ueberblick über die Vermö- genslage des Schuldners. Es ist daher in der Regel nur möglich, der Unpfänd- barkeit, die in der Natur der Vermögenswerte liegt, Rechnung zu tragen. Die Vorschriften über die beschränkte Pfändbarkeit sind dagegen im Bewilligungs- verfahren und im (ersten) Vollzugsverfahren praktisch kaum berücksichtigbar (STOFFEL, a.a.O., N 46 zu Art. 271 SchKG). Lohn- bzw. selbständiges Erwerbsguthaben gehören nicht zu den ihrer Natur nach unpfändbaren Vermögenswerten. Für das Amt bestand deshalb keine Veranlassung, auf den Arrestvollzug wegen allfälliger Unpfändbarkeit zu ver- zichten. 8. Nachdem das Amt dem Schuldner - vergeblich - die Möglichkeit eingeräumt hat, seine Bedarfspositionen zu belegen, ist auch nicht zu beanstanden, dass es den Arrest mit den nächst verfügbaren Angaben vollzog. Der Schuldner hat

- anders gewendet - selbst zu verantworten, dass ausser dem Grundbetrag keine weiteren Positionen in seinem Bedarf berücksichtigt wurden. Dem Schuldner steht es frei, dem Betreibungsamt die entsprechenden zusätz- lichen Informationen zu seinen Bedarfspositionen zu liefen. Das Amt wird als- dann zu prüfen haben, ob und inwieweit die verarrestierbare Quote anzupas- sen ist. Gegebenenfalls kann die Lohnpfändung im Rahmen dieser Prüfung in eine Verdienstpfändung umgewandelt werden, sollte sich erweisen, dass der Schuldner tatsächlich selbständigerwerbend ist. 9. Nach dem Gesagten ist der Arrestvollzug nicht zu beanstanden, was zur Ab- weisung der Beschwerde führt. 10. Das betreibungs- und konkursrechtliche Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

5 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dieser Entscheid ist kostenlos und zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- dem Gläubiger

- dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland Bern, 2. Mai 2017 Im Namen der Aufsichtsbehörde Der Präsident: Oberrichter Studiger Der Gerichtsschreiber Knüsel Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005). Die Be- schwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Der Entscheid ist rechtskräftig